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Zugewinn

Sie möchten wissen, was bei der Scheidung aus dem gemeinsamen Vermögen wird.


Bei der Scheidung wird auf Antrag eines Ehepartners ein Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) durchgeführt, wenn die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht durch notariellen Ehevertrag ein anderer Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbart wurde.

Bei der Gütergemeinschaft gehört alles Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam, bei der Gütertrennung bleiben die jeweiligen Vermögen getrennt.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Güterstand der Gütertrennung unterscheiden sich während des Bestehens der Ehe nicht voneinander. Bei beiden Güterständen bleibt das Vermögen, das einer von den Ehepartnern erwirbt, sein Vermögen. Das gleiche gilt für Schulden, die ein Ehepartner unabhängig vom anderen macht.

Gleichzeitig ist es möglich, gemeinsames Vermögen zu erwerben, z.B. dadurch, dass beide Ehepartner einen Kaufvertrag unterschreiben. Auch gemeinsame Schulden können gemacht werden, z.B. wenn beide Ehepartner einen Darlehensvertrag unterschreiben.

Stellt ein Ehepartner bei der Scheidung einen Antrag auf Zugewinnausgleich, so wird das während der Ehezeit gemeinschaftlich erworbene Vermögen "ausgeglichen". In die Berechnung einbezogen wird

  • das (indexierte) Anfangsvermögen beider Ehepartner
  • das jeweilige Endvermögen.

Derjenige, der während der Ehezeit mehr Vermögen dazu erworben hat, muss die Hälfte der Differenz zum -geringeren- Vermögenszuwachs des anderen Ehepartners an diesen ausgleichen.

Das Gericht führt einen Zugewinnausgleich nur dann durch, wenn dies von einem der Ehepartner beantragt wird. Wird kein Antrag gestellt, wird die Scheidung ohne Zugewinnausgleich durchgeführt. Drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Wenn sie Fragen zum Zugewinnausgleich haben, beraten wir Sie gerne. Wir berechnen Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und stellen im oder nach dem Scheidungsverfahren die entsprechenden Anträge.