
Sie möchten wissen, wie es um Ihre Rente steht, wenn Sie geschieden werden.
Jeder abhängig Beschäftigte zahlt für seine Altersversorgung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Freiberuflich Tätige (Architekten, Ärzte, Anwälte) zahlen in der Regel Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, während Selbständige für das Rentenalter häufig durch Zahlungen in private Altersversicherungen vorsorgen. Beamte dagegen haben Anspruch auf die Beamtenversorgung. Durch die verschiedenen Wege der Altersvorsorge entstehen während der Zeit der Berufstätigkeit Ansprüche auf eine zukünftige Rente, sogenannte Rentenanwartschaften. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich maßgeblich nach der Höhe der Beitragszahlungen und den Beitragsjahren. Oft haben Ehepartner unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Ehepartner wegen Kindererziehungszeiten keine Altersvorsorge betreibt, wenn einer weniger verdient oder längere Zeit arbeitslos war. Bei der Scheidung sind diese unterschiedlichen Anwartschaften auszugleichen, wenn dies nicht durch eine Vereinbarung zwischen beiden Ehepartnern ausgeschlossen wurde. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Im Rahmen des vom Gericht durchgeführten Versorgungsausgleichs wird die Hälfte der Differenz zwischen der höheren und der niedrigeren Anwartschaft dem Ehepartner mit den geringeren Anwartschaften "gutgeschrieben". Voraussetzung dafür, dass das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen kann ist, dass - die vom Gericht den Ehepartnern zugesandten Fragebögen ausgefüllt wurden und
- die vom Gericht bei den Rentenversicherungsträgern angeforderten Auskünfte vorliegen.
Die Ehe kann erst dann geschieden werden, wenn die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Verzögert einer der Ehepartner die Scheidung, indem er z.B. die Formulare nicht ausfüllt, so kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen. Entstehen Verzögerungen z.B. dadurch, dass Versicherungszeiten fehlen oder andere Probleme mit der Rentenversicherung bestehen, so kann das Gericht ausnahmsweise das Scheidungsverfahren abtrennen und den Versorgungsausgleich in einem getrennten Verfahren vornehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Scheidungsverfahren erheblich verzögert würde. Wenn Sie Fragen zum Versorgungsausgleich haben, beraten wir Sie gerne.
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