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Rente wegen Erwerbsminderung

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt > Ablehnungsbescheid?


Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sind im 6. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) geregelt, früher in der Reichsversicherungsordnung (RVO, §§ 1247, 1246) und im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG, §§ 24,23).

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.01.2001 an die Leistungsansprüche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu geregelt und die früheren Begriffe der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit abgeschafft, aber nicht für bestimmte Übergangsfälle und nunmehr anstelle der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit die Renten wegen „teilweise Erwerbsminderung“ bzw. wegen „voller Erwerbsminderung“ eingeführt. Die frühere Rente „wegen Berufsunfähigkeit“ gibt es grundsätzlich nur noch für Personen, die bereits vor dem 02.01.1961 geboren sind. Weiterhin behalten - je nach Lage des Einzelfalles - die Begriffe der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit noch für längere Zeit ihre Bedeutung.

Nach § 43 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) sind erwerbsunfähig „Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 325 DM übersteigt .... Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen“.

„Teilweise erwerbsgemindert“ im Sinne der genannten Vorschrift in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung sind „Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein“. „Voll erwerbsgemindert“ in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung sind „Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein ....“.

„Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen“ (SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung).
2. Sonstige zusätzliche versicherungsrechtliche (also beitragsrechtliche) Voraussetzungen müssen erfüllt sein ( „Wartezeit„ von mindestens 60 Monaten an Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung).

Die rechtliche Prüfung des Ablehnungsbescheides ist schwierig. Übertragen Sie uns bitte diese Aufgabe!