
Sie wollen sich scheiden lassen und machen sich Gedanken über die notwendigen Schritte.
Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann ist, dass - die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und
- auch für die Zukunft eine Wiederaufnahme nicht mehr erwartet werden kann.
Das Familiengericht spricht die Ehescheidung durch Urteil aus. Auf höchstpersönliche Details ("böswilliges Verlassen", neuer Partner) kommt es nicht an. Die Ehe ist zerrüttet, wenn - beide Ehepartner die Scheidung wollen und
- ein Trennungsjahr vorbei ist
bzw. auch wenn - nur ein Ehepartner die Scheidung will und
- die Trennung länger als drei Jahre dauert.
Zuständig für die Durchführung der Ehescheidung ist das Familiengericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts. Im Ehescheidungsverfahren gilt der sog. Anwaltszwang. Derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag einreicht, muss anwaltlich vertreten sein. Stimmt der andere Ehepartner, der "Antragsgegner" der Scheidung lediglich zu, benötigt er dafür keinen Anwalt. Die anwaltliche Vertretung des "Antragsgegners" ist aber auch bei einer einverständlichen Scheidung dann erforderlich, wenn er eigene Anträge stellen will oder vor dem Gericht z.B. ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen werden soll. Anträge, die eine anwaltliche Vertretung auch des "Antragsgegners" erforderlich machen, sind z.B. solche über - das Sorgerecht für gemeinsame Kinder
- das Umgangsrecht
- den Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt
- den Zugewinnausgleich.
Bei geringem Einkommen kann für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, muss man keine Gerichtskosten zahlen, die Anwaltsgebühren zahlt die Staatskasse. Prozesskostenhilfe gibt es mit oder ohne Ratenzahlung. Für Auskünfte und Beratung im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir vertreten Sie auch gerichtlich im Scheidungsverfahren und in allen weiteren Familiensachen.
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