
Über 30 Jahre als Bau- und Montagetischler beschäftigt, überwiegend Fenster und Türen eingebaut, repariert, Fußböden verlegt, dann Kreuzbandriss im rechten Knie! Berufskrankheit und Leistungen der Unfallversicherung?
Die Berufsgenossenschaft prüft, ob eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 (Meniskusschäden) und ob eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt. - Der Technische Aufsichtsdienst erstattet einen Bericht zum Umfang von Heben und Tragen von Lasten: eine langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung wird nicht ermittelt.
- Der Orthopäde erstellt ein Gutachten, der Staatliche Gewerbearzt eine Stellungnahme:
- Beide schlagen die Anerkennung der Bandscheibenerkrankung als BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH bzw 20 vH vor.
- Berufsgenossenschaft lehnt die Gewährung von Leistungen wegen beider BKen ab, weil ein langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung nicht gegeben sei und ein Meniskusschaden nicht vorliege.
- Widerspruch, Zurückweisung und Klage. Schliesslich entscheidet das BUNDESSOZIAL-GERICHT (Urteil vom 2.5.2001, B 2 U 16/00 R).
Beweisregel: Für das Vorliegen des Tatbestands der Berufskrankheit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht. Sind die festgestellte beruflich bedingte Belastung durch das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Arbeit in extremer Rumpfbeugehaltung und auch die besonders lange Zeit der Belastung nach allgemeiner medizinischer Erfahrung generell geeignet, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule herbeizuführen? Wir helfen bei der Überprüfung!
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